I. Quellenstand und gesetzlicher Ausgangspunkt

2Der amtliche Volltext ist nun geprüft. Der BGH verwarf die Erinnerung gegen die Festsetzung allein einer Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit. Er stellt den Streit der obergerichtlichen Auffassungen dar und entscheidet, dass bei einer Bestellung ohne vollen Verteidigungsauftrag Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG maßgeblich ist; entscheidend sind Wortlaut und Umfang der gerichtlichen Bestellung. 1 Im konkreten Fall war der Rechtsanwalt nur „für den heutigen Termin“ zur Haftvorführung bestellt, während der Wahlverteidiger parallel uneingeschränkt zum Pflichtverteidiger bestellt war. Darin sah der BGH eine zeitlich und inhaltlich auf die Haftfrage beschränkte Einzeltätigkeit. Sicher geprüft ist außerdem § 48 Abs. 1 RVG: Der Anspruch gegen die Staatskasse richtet sich grundsätzlich nach den Bewilligungs- und Bestellungsbeschlüssen, soweit keine abweichende Regelung besteht. 2

II. Zwei Prüfungsebenen

3Das Vergütungsverzeichnis unterscheidet die Verteidigertätigkeit von einzelnen Tätigkeiten ohne sonst übertragene Verteidigung oder Vertretung. Für eine spätere Übertragung des gesamten Verfahrens enthält Vorbemerkung 4.3 Abs. 4 eine Anrechnungsregel. 3 Schon diese Systematik spricht dagegen, aus der bloßen Zahl wahrgenommener Termine auf den Umfang des Auftrags zu schließen. Eine umfassende Bestellung kann zu nur einem tatsächlichen Termin führen; ein einzelner Termin kann umgekehrt Gegenstand eines begrenzten Auftrags sein.

4Gegen eine ausschließlich formale Betrachtung lässt sich einwenden, dass auch kurzfristige Vertretung intensive Vorbereitung verlangt. Eigene Bewertung: Dieses Argument betrifft die sachgerechte Vergütung, beantwortet aber noch nicht die gesetzliche Zuordnung. Der BGH überzeugt darin, Wortlaut und Kontext der Bestellung zusammenzulesen. Seine Entscheidung trägt jedoch nicht die pauschale Aussage, jede auf einen Termin bezogene Bestellung sei stets nur eine Einzeltätigkeit: Rn. 15 und 16 verbinden die Beschränkung ausdrücklich mit der Haftfrage und der gleichzeitig bestehenden uneingeschränkten Bestellung des anderen Verteidigers.

III. Praktische Folge

5Als Arbeitsmethode empfiehlt sich eine Dokumentation von Bestellungswortlaut, sonstigem Verteidigungsauftrag, tatsächlich erbrachten Tätigkeiten und späteren Erweiterungen. Erst anschließend sollten die einzelnen Gebührenvoraussetzungen geprüft werden. Das verhindert sowohl schematische Vollabrechnungen als auch schematische Kürzungen. Dieser Vorschlag ist eine eigene organisatorische Folgerung aus der geprüften Normstruktur, kein behaupteter Leitsatz des BGH. Historischer Gebührenstand und einschlägige Kommentarliteratur sind vor einer fallbezogenen Abrechnung zusätzlich zu klären.

Fußnoten

  1. BGH, Beschluss vom 17.07.2025 – 3 BGs 440/25, ECLI:DE:BGH:2025:170725B3BGS440.25.0, Rn. 6–17, insbesondere Rn. 7–13 und 15–16. Amtlicher Volltext am 08.10.2026 gelesen. Der BGH nennt in Rn. 12 mittelbar BeckOK RVG/Knaudt, Stand 01.06.2025, VV 4301 Rn. 18.1, sowie Toussaint/Felix, Kostenrecht, 55. Aufl., RVG VV 4301 Rn. 13; diese Literaturvolltexte wurden nicht eigenständig geprüft. ↩
  2. § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG, Originalnorm gelesen am 25.09.2026. ↩
  3. VV RVG, Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 und 4, Originalnorm gelesen am 25.09.2026. Keine bestimmte Gebührennummer als vom BGH tatsächlich angewandt ausgegeben. ↩