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Erweiterte Einziehung: BRAK berichtet über Klarstellung des Großen Senats

Nach dem BRAK-Bericht muss der Vermögensgegenstand bei der Anlasstat noch nicht vorhanden gewesen sein.

Originalquelle veröffentlicht
06.10.2026
Bei YOU VE veröffentlicht
06.10.2026
Beschlussdatum laut BRAK
01.06.2026
Stand
Kammerbericht · gerichtlicher Volltext nicht zugänglich

Die BRAK berichtet am 6. Oktober 2026 über einen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2026 (GSSt 1/25) zur erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB.

Nach der Darstellung der BRAK setzt die Einziehung eines aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammenden Gegenstands nicht voraus, dass dieser schon bei Begehung der abgeurteilten Anlasstat zum Vermögen des Betroffenen gehörte. Maßgeblich sei sein Vorhandensein bei der gerichtlichen Einziehungsentscheidung. Von der rechtswidrigen Herkunft müsse das Gericht weiterhin überzeugt sein.

Dieser Kurzbericht gibt die geprüfte Kammermitteilung wieder. Der dort verlinkte gerichtliche Originaltext war beim Abruf nicht zugänglich; eine eigene Auswertung des Beschlussvolltexts liegt diesem Bericht nicht zugrunde.

Quelle und Nachweis

BRAK · Rechtsprechungshinweis · Originalmeldung ↗

Quelle geprüft und erstmals für YOU VE erfasst am 06.10.2026. Öffentliche Originalmitteilung im Volltext geprüft; Angaben der herausgebenden Institution zugeordnet.

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